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Designschutz

Attraktives Design kann das Kernstück einer erfolgreichen Marketingstrategie sein.

Bevor Sie ein neues Produkt vermarkten, sollten Sie das Design Ihres Produktes schützen lassen. Das Schutzrecht für Designs ist das Eingetragene Design (früher "Geschmacksmuster"). Es gewährt Ihnen das ausschließliche Recht, dieses zu benutzen.

Designs sind zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen von handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen oder Erzeugnisteilen, die sich aus den Merkmalen von Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder den verwendeten Werkstoffen ergeben. Auch Verpackungen, Ausstattungen oder Einzelteile eines komplexen Erzeugnisses können als Design angemeldet werden.

Recherche

Bevor Sie ein Design anmelden, sollten Sie - wie bei allen Schutzrechten - eine Recherche durchführen, um zu prüfen, ob das von Ihnen entwickelte Design wirklich neu ist. Designs gelten auch dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Darüber hinaus muss sich der Gesamteindruck des Designs vom Gesamteindruck anderer, bereits bekannter oder angemeldeter Designs unterscheiden. Das Design muss "Eigenart" besitzen.

Empfehlenswert ist die Recherche in einem Patentinformationszentrum, da Sie dort auf Wunsch kompetente Unterstützung bei der Recherchevorbereitung und -durchführung erhalten - besonders dabei, welche rechtlichen Aspekte Sie berücksichtigen müssen. Auch im Hinblick auf die Vollständigkeit Ihrer Recherche ist eine Beratung durch Fachleute empfehlenswert.

Wenn die Recherche ergibt, dass Ihr Design neu und "eigenartig" ist, können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen.

Mit einem Eingetragenen Design können Sie das Design Ihres Produktes zunächst für fünf Jahre schützen lassen. Durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr können Sie den Schutz dann alle fünf Jahre um weitere fünf Jahre verlängern. 25 Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz in jedem Fall.

Designschutz im Ausland

Dieser ist möglich durch:

  • die Anmeldung eines nationalen Designs im jeweiligen Land,
  • die internationale Eintragung nach dem Haager Musterabkommen oder
  • ein europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster über das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) .

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart und das Wirtschaftsministerium haben ihn am 18.12.2020 freigegeben.