Lebenslagen: bubsheim

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Bubsheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Neben der Rente Geld hinzuverdienen

Beziehen Sie vorzeitig Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, können Sie sich Geld hinzuverdienen. Dabei gilt es, Grenzen zu beachten: Haben Sie höhere Nebeneinkünfte, wird die Rente nur als Teilrente gezahlt. Unter Umständen kann die vorzeitige Altersrente sogar ganz entfallen beziehungsweise die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe ruhen.

Diese sogenannte Hinzuverdienstgrenze vor der Regelaltersgrenze beträgt 6.300 Euro im Kalenderjahr. Dies gilt einheitlich für:

  • die volle Altersrente und
  • die Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Beziehen Sie Rente, weil sie teilweise erwerbsgemindert sind, wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich, vereinfacht gesagt, an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie im Jahr 2017 bei 14 458,50 Euro jährlich.

Der über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehende Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Rechnet man die gekürzte Rente und den Hinzuverdienst zusammen und liegt dieser Betrag über Ihrem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre, wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Achtung: Sie müssen während des Rentenbezugs den zuständigen Rentenversicherungsträger über Ihre Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit schriftlich informieren. Dies gilt solange, bis Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Prognose auf, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden. Einmal im Jahr wird Ihr Hinzuverdienst rückwirkend überprüft.

Hinweis: Um Nachteile zu vermeiden, gibt es für Rentnerinnen und Rentner, die über den 30.06.2017 hinaus eine Rente erhalten, eine Vertrauensschutzregelung: Das alte und das neue Hinzuverdienstrecht werden miteinander verglichen und die für Sie günstigere Regelung angewendet.

Berechnungsbeispiel:

  • Monatsbetrag Altersvollrente = 1.370 Euro
  • Kalenderjährlicher Hinzuverdienst = 24.000 Euro
  • Höchster Entgeltpunktwert in den letzten 15 Kalenderjahren 0,7500 Entgeltpunkte (= 75 % eines kalenderjährlichen Durchschnittverdienstes)

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst von 24.000 Euro übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro um 17.700 Euro. Aus dem übersteigenden Jahresbetrag errechnet sich ein Monatsbetrag von 1.475 Euro (17.700 Euro geteilt durch 12). Dieser Betrag wird zu 40 Prozent (1.475 Euro mal 40 Prozent = 590 Euro) und damit in Höhe von 590 Euro von der Vollrente abgezogen: 1.370 Euro minus 590 Euro = 780 Euro.

Berechnung des Hinzuverdienstdeckels:

Höchster Entgeltpunktwert aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Rentenbeginn = 0,7500 Entgeltpunkte mal monatliche Bezugsgröße 2017 = 2.975 Euro = 2.231,25 Euro.

Der Mindesthinzuverdienstdeckel (ein Zwölftel von 6.300 Euro = 525 Euro plus die Altersvollrente von 1.370 Euro =) von 1.895 Euro ist niedriger. Der höhere Betrag von 2.231,25 Euro ist als Hinzuverdienstdeckel zu berücksichtigen.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Summe aus dem so errechneten Teilrentenbetrag (780 Euro) und einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes in Höhe von 2.000 Euro (24.000 Euro geteilt durch 12) den Hinzuverdienstdeckel überschreitet. Mit (780 Euro plus 2.000 Euro =) insgesamt 2.780 Euro wird der Hinzuverdienstdeckel (2.231,25 Euro) um 589,75 Euro überschritten. Dieser überschreitende Betrag (589,75 Euro) wird von dem bisher ermittelten Teilrentenbetrag (780 Euro) in voller Höhe abgezogen und es ergibt sich damit ein Teilrentenanspruch in Höhe von 231,25 Euro.

Bei der einmal jährlichen Überprüfung wird zunächst das erwartete Einkommen mit dem Freibetrag von 6300 Euro verglichen und die Rente dann für die Zeit vom 1. Juli desselben und vom 1. Januar des kommenden Jahres an festgesetzt.

Sollte der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst sich um mindestens 10 % ändern, können Sie beantragen, die Prognose abzuändern.

Im Folgejahr vergleicht man zum 1. Juli die Prognose mit dem tatsächlich von Ihnen erzielten Hinzuverdienst centgenau („Spitzabrechnung"). Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssen Sie diese zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie die Nachzahlung ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt wird für die kommenden zwölf Monate eine neue Prognose gestellt.

Erhalten Sie eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Erziehungsrente?

Für die Hinterbliebenenrente werden sämtliche Einnahmen zusammengerechnet, z. B. Einnahmen aus einem Minijob und die eigene Rente. Übersteigen Ihre Gesamteinkünfte den entsprechenden Freibetrag, wird die Witwen- oder Witwerrente oder Erziehungsrente gekürzt. Dies gilt auch, wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Bei Waisenrenten werden keine Einkünfte angerechnet.

Tipp: Erkundigen Sie sich vor Aufnahme einer Beschäftigung beim Rentenversicherer, ob sich dadurch Auswirkungen auf Ihre Rente ergeben. Nur so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen wie eine rückwirkende Rentenminderung und Rückforderung.

Vertiefende Informationen