Dienstleistungen: bubsheim

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Bubsheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Schulverweigerung - sich beraten lassen

Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, wenn sie in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass sie am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen regelmäßig teilnehmen.

Ursachen für Schulverweigerung sind häufig komplexe Problemkonstellationen wie beispielsweise:

  • Versagensangst
  • Mobbing
  • Trennung von wichtigen Bezugspersonen
  • mangelnde Aufsicht
  • fehlende Unterstützung

Formen und Merkmale:

  • Geringe Schulmotivation
    • zu spätes Erscheinen zum Unterricht
    • niedrige Lernbereitschaft
    • körperliche Beschwerden im Zusammenhang mit dem Thema Schule
    • Schulkonflikte
  • Schulwiderstand
    • wiederholtes Fehlen
    • Widerstand gegenüber den Erwartungen der Lehrkräfte
    • umfassende Leistungsprobleme
    • Vermeiden von Leistungssituationen
  • Schulvermeidung, die sich von unregelmäßigem Schulbesuch über das Fehlen einzelner Stunden und Tage bis hin zu einer längeren Abwesenheit und der totalen Abkopplung erstrecken kann.

Eine besondere Form ist die passive Schulverweigerung. Kinder und Jugendliche sind zwar zeitweise im Unterricht anwesend, sie verfolgen das Unterrichtsgeschehen aber nicht oder nur rudimentär.

Ziel der Beratung ist es, die Ursachen zu finden und die Situation richtig einzuschätzen, um Hilfe und Unterstützung organisieren und geben zu können.

Voraussetzungen

Sie befürchten eine zunehmende Schulverdrossenheit Ihres Kindes, Ihres Schülers oder Ihrer Schülerin oder Ihres Freundes bzw. Ihrer Freundin.

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Erziehungsberechtige Hinweise für eine drohende Schulverweigerung bei Ihrem Kind bemerken, sollten Sie sich an die Klassenlehrkraft, die Beratungslehrkraft der Schule oder die Schulsozialarbeiterin bzw. den Schulsozialarbeiter wenden.

Um den regelmäßigen Schulbesuch zu unterstützen, sollten Sie vor allem vertrauensvoll mit der Schule zusammenarbeiten.

Bei anhaltenden Auffälligkeiten können Sie sich neben der zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle auch an die Erziehungs- oder Familienberatungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises wenden.

Fristen

Keine

Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Sonstiges

Die Verletzung der Schulpflicht kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Die Schulpflicht kann auch erzwungen und beispielsweise mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Daneben können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen greifen.

Rechtsgrundlage

Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG)

  • § 72 Schulpflicht, Pflichten der Schüler
  • § 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch
  • § 86 Zwangsgeld, Schulzwang
  • § 92 Ordnungswidrigkeiten

Zuständigkeit

  • Die Beratungslehrkraft der Schule
  • Die Schulsozialarbeiterin oder der Schulsozialarbeiter der Schule
  • Die schulpsychologische Beratungsstelle

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

11.01.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg